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AG Schwerin, 21.09.1994 - 85 XVII 315 |
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- BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75
Berufsvormund
Auszug aus AG Schwerin, 21.09.1994 - 85 XVII 315
Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in der grundlegenden Entscheidung vom 01.07.1980 (NJW 1980 S. 2179) ausgeführt, daß es sich als eine übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohles gerechtfertigte Einschränkung der freien Berufsausübung darstelle, wenn der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegen, Staatsbürger beruflich in Anspruch nimmt, den derart Belasteten jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Inanspruchnahme vorenthält. - LG Schwerin, 07.06.1995 - 5 T 28/95
Auszug aus AG Schwerin, 21.09.1994 - 85 XVII 315
Anmerkung: Aufgehoben durch LG Schwerin B.v.7.6.1995 BtPrax 1995, 186-188. - LG Göttingen, 23.03.1993 - 5 T 218/92
Auszug aus AG Schwerin, 21.09.1994 - 85 XVII 315
Zwar wird vereinzelt in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, bei der Stundenvergütung des Vereinsbetreuers aus der Staatskasse sei nicht zu prüfen, ob sich daraus eine kostendeckende Finanzierung ergebe (vgl. LG Mainz, Beschluß vom 18.02.1993, Rpfleger 1994 S. 240).